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    Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen

     

    §1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages

  • Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
  • Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
  • Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

     

    §2 Leistungen, Preise und Bezahlung

  • Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog (Gastgeberverzeichnis).
  • Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ausser Kurtaxe ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

     

    §3 Rücktritt

  • Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages (Reservierungsauftrag) verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
  • Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises), falls nichts anderes im Mietvertrag des Hauses geschrieben steht.

      Stornokosten bei Unterbringung in Ferienwohnungen:

      bis 45 Tage vor Reiseantritt kostenlos

      bis 35 Tage 20 %

      bis 25 Tage 40 %

      bis 15 Tage 60%

      bis 5 Tage 80 %

  • Bei Nichterscheinen ohne Rücktrittserklärung wird der gesamte Unterkunftspreis in Rechnung gestellt.
  • Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
  • Dem Gast obliegt der Nachweis, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. Unterlagen sind beim Tourismus- und Kulturamt Bad Säckingen erhältlich.
  • Der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

     

    §4 Mängel der Beherbergungsleistung

  • Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mangels zu ermöglichen. Unterläßt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüchen wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.
  • Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Beeinträchtungen in der Bereitstellung von Heizung, Warmwasser, Trinkwasser oder Stromversorgung, soweit diese durch Umstände eintreten, die vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertreten sind.
     

    §5 Haftung

  • Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.
  • Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

     

    §6 Verjährung

  • Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

     

    §7 Rechtswahl und Gerichtsstand

  • Es findet deutsches Recht Anwendung.
  • Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
  • Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

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